Erosionsvermeidung und Humusbilanz - wichtige Punkte der EU-Agrarreform

Stand: 03/29/2011
Autor: Gregor Brings, DLR Westerwald-Osteifel


Ein wichtiger Punkt bei der Umsetzung der europäischen Agrarreform in Deutschland ist die “Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand”.


Erosionsvermeidung
Zur Vermeidung von Erosion wird in der Verordnung zur EU-Agrarreform vorgeschrieben, dass mindestens 40% der Ackerflächen eines Betriebes in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. Februar eines Jahres entweder mit Pflanzen bewachsen sind oder die auf der Oberfläche verbleibenden Pflanzenreste nicht untergepflügt werden. Dies läßt sich relativ leicht erreichen, wenn man vor dem 1. Dezember 40% Winterungen oder Winterzwischenfrüchte anbaut.


Erhaltung der organischen Substanz im Boden und der Bodenstruktur
Der Punkt “Erhaltung der organischen Substanz im Boden und der Bodenstruktur” greift in vielen Betrieben gravierend in die Produktionstechnik im Ackerbau und in der Milchviehwirtschaft ein. Darin wird eine Fruchtfolge vorgeschrieben, die zum Erhalt der organischen Substanz im Boden und der Bodenstruktur mindestens drei Kulturen umfasst. Jede dieser Kulturen muss mindestens 15 % der Ackerfläche bedecken. Zwischenfrüchte oder Untersaaten gelten nicht als Kultur im Sinne dieser Verordnung. Kann der Landwirt die Vorgaben zum Anbauverhältnis nicht einhalten, muss er alternativ eine jährliche Humusbilanz bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erstellen oder mindestens alle 6 Jahre eine Bodenhumusuntersuchung durchführen.
In der Humusbilanz werden Zufuhr und Abbau der organischen Substanz einander gegenübergestellt. Die Humusbilanz darf im Durchschnitt von drei Jahren nicht unter einem Wert von minus 75 kg Humuskohlenstoff pro Hektar und Jahr absinken. Hierzu hat das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel eine Excel - Anwendung vorbereitet, die kostenlos abgerufen werden kann.
Unterschreitet die Humusbilanz den vorgegebenen Wert muss eine Bodenprobe auf Humus durchgeführt werden, deren Ergebnis ausweisen muss, dass der vorgegebene Grenzewert von 1 % Humus auf Böden mit weniger als 13 % Tongehalt bzw. 1,5 % Humus auf Böden mit mehr als 13 % Tongehalt nicht unterschritten wird.
Falls diese Grenzwerte doch unterschritten werden, muss der Landwirt, an einer Beratungsmaßnahme teilnehmen, bei der ihm Wege aufgezeigt werden, die Humusbilanz langfristig zu verbessern.


Mit den EDV-Anwendungen kann per Excel (Basis ExcelXP) oder Adobe reader (ab Version 7.0, neueste Version: Download hier ) eine Humusbilanz ermittelt werden.

Humusbilanz.pdf Humusbilanz.pdf Humusbilanz.xls Humusbilanz.xls

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